Pflichtberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI – bei Ihnen zuhause, direkte Abrechnung mit der Pflegekasse.
Beratung und Unterstützung zuhause
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen und überwiegend durch Angehörige versorgt werden, sind ab Pflegegrad 2 verpflichtet, regelmäßige Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI durchführen zu lassen.
Die Beratungsbesuche dienen der fachlichen Unterstützung und Entlastung pflegender Angehöriger sowie der Sicherstellung einer guten Versorgung. Erfolgt kein Nachweis, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder aussetzen.
Für Sie entstehen keine Kosten.
Grundlage: § 37 Abs. 3 SGB XI, BEEP-Gesetz, gültig ab 01.01.2026.
Was passiert beim Besuch?
Persönliches Gespräch
Wir kommen zu Ihnen, schauen uns die Pflegesituation an und besprechen, was gut läuft und wo Unterstützung sinnvoll wäre.
Beratung & Hinweise
Tipps zu Pflegetechniken, Hilfsmitteln, möglichen Leistungsansprüchen und Entlastungsangeboten für Angehörige.
Nachweis & Abrechnung
Wir stellen die offizielle Bescheinigung aus und übermitteln sie direkt an Ihre Pflegekasse. Sie müssen sich um nichts kümmern.
Auf einen Blick
Qualitätsprüfung nach § 114 Abs. 1 SGB XI – 10 Jahre durchgehend Bestnote 1,0.